Mehr Infos

Sparkasse muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen

Sparkasse wird zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von 27.358,74 EURO verurteilt. Der Widerruf der Verbraucher greift durch.

Sachverhalt:

Der Verbraucher veräußerte seine Immobilie vor Ablauf der Zinsbindung. Die Sparkasse verlangte hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 27.358,74 Euro. Der Verbraucher unterzeichnete die ihm von der Bank vorgelegte "Aufhebungsvereinbarung" und zahlte das Darlehen samt Vorfälligkeitsentschädigung zurück. Drei Monate später widerrief der Kläger das Darlehen und forderte die Vorfälligkeitsentschädigung zurück.

Zum Verfahren:

Das Landgericht Waldhut-Tiengen verurteilte die Sparkasse in erster Instanz zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, da der Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde. Die Berufung der Sparkasse vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hatte keinen Erfolg. 

Die Sparkasse argumentierte unter anderem damit, dass dem Widerruf die Aufhebungsvereinbarung entgegen stünde. Denn durch diese sei der Darlehensvertrag bereits endgültig beendet worden und der Widerruf somit wirkungslos. Dem erteilten die Karlsruher Richter nun eine Absage. Der Aufhebungsvereinbarung ist eine Beendigung nicht zu entnehmen. Auch dem von der Sparkasse erhobenen Einwand der Verwirkung folgten die Richter nicht. Die Richter sahen keine Anhaltspunkte, wonach die Sparkasse auch nach der vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta damit rechnen durfte, dass der Verbraucher seine Vertragserklärungen noch widerrufen werde. Damit lag das für die Verwirkung zwingend erforderliche Umstandsmoment nicht vor.

Entsprechend verurteilte das Gericht die Sparkasse dazu, dass sie die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen muss.

Zurück

David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Webseite Cookies ein. Einige Cookies sind erforderlich, während andere uns helfen unser Online-Angebot zu verbessern. Details finden Sie hier:

Datenschutz Impressum