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Unwirksame Kreditkündigung der Sparkasse Köln Bonn

LG Köln erklärt die Zwangsvollstreckung der Sparkasse Köln Bonn für unzulässig. Die zuvor erklärte Kündigung des Darlehensvertrages war unwirksam.

LG Köln erklärt Zwangsvollstreckung für unzulässig

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 05.08.2021 der Vollstreckungsabwehrklage eines von Rechtsanwalt David Stader vertreten Kunden der Sparkasse Köln Bonn in vollem Umfang stattgegeben und die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden für unzulässig erklärt. Grund für die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung war eine unwirksame Kündigung des Darlehensvertrages. 

Sachverhalt

Der Sparkassen-Kunde war Eigentümer mehrerer Immobilien. Im Jahr 2013 schloss er einen Immobiliendarlehensvertrag über EUR 1.365.000,00 ab. Das Darlehen war über mehrere Grundschulden und weitere Sicherheiten gesichert. Im Jahr 2017 geriet der Kunde in Ratenrückstand. Mit Schreiben vom 29.01.2020 erklärte die Sparkasse die Kündigung des Darlehens und verlangte die Rückzahlung von knapp 1 Millionen Euro. Das Kündigungsschreiben war von zwei Sparkassen-Mitarbeitern unterzeichnet, die dem Kunden bis dahin nicht bekannt waren. Die Kündigung wies der Kunde daher unverzüglich mit der Begründung zurück, dass dem Schreiben keine Vollmacht der Sparkasse beilag. Der Kunde konnte nämlich nicht wissen, ob die Mitarbeiter, die die Kündigung erklärten, hierzu überhaupt berechtigt waren. Nach der im Internet veröffentlichen Satzung der Sparkasse Köln Bonn wird diese nämlich von ihrem Vorstand vertreten.

Die Sparkasse ging auf dieses Schreiben nicht ein und betrieb aus den notariellen Urkunden die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden. Hiergegen wendete sich der Kunde mittels einer sog. Vollstreckungsabwehrklage, mit der er die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklären lassen wollte. Im laufenden Verfahren erklärte die Sparkasse nochmals die Kündigung des Vertrages.

Zur Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht hat dieser Klage stattgegeben und die Zwangsvollstreckung der Sparkasse derzeit für unzulässig erklärt. Der Kunde hatte die Kündigung berechtigterweise nach § 174 BGB zurückgewiesen. Die weiteren Kündigungen ließ das Landgericht daran scheitern, dass die Sparkasse keine vorherigen Mahnungen nebst Kündigungsandrohung verschickte. Dieses Erfordernis ergibt sich bei Verbrauchern aus § 498 BGB. Bemerkenswert ist, dass das Landgericht den Kläger nicht als Verbraucher einstufte und gleichwohl dieses Erfordernis annahm. Denn die Sparkasse hatte in den Vertrag aufgenommen, dass eine Kündigung nur erfolgen dürfe, wenn diese Voraussetzung erfüllt sei. Diese vertragliche Regelung zugunsten des Sparkassen-Kunden erachtete das Landgericht als verbindlich, auch wenn § 498 BGB keine Anwendung finden sollte.

Bedeutung der Entscheidung

Diese Entscheidung macht nochmals deutlich, dass Bank- und Sparkassenkunden sich der Kündigung eines Darlehensvertrages nicht kampflos ergeben müssen. Es sollte stets im Einzelfall geprüft werden, ob eine Verteidigung gegen eine solche Kündigung Aussicht auf Erfolg verspricht.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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