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Commerzbank wird zur Rückzahlung Vorfälligkeit verurteilt

LG Hamburg (Az.: 318 O 164/20) verurteilt Commerzbank zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. EUR 21.476,83. Bankkunden sollten handeln.

Sachverhalt

Der Verbraucher schloss mit der Commerzbank AG im Jahr 2016 drei Darlehensverträge zur Finanzierung einer Immobilie. Die Zinsbindung war auf 10 Jahre begrenzt. Die Laufzeit der Darlehen war mit über 39 Jahren angegeben. Die Verträge der Commerzbank AG enthielten in Ziff. 7 der Bedingungen für Commerzbank-Baufinanzierungen unter der Überschrift "Voraussetzungen und Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens", die auszugsweise wie folgt lauten:

Auszug aus dem Vertrag der Commerzbank

"Die Bank berechnet die Vorfälligkeitsentschädigung finanzmathematisch nach der sogenannten „‚Aktiv-Passiv“-Methode. 

[...]

Im Einzelnen rechnet die Bank wie folgt:

Zunächst ermittelt die Bank unter Berücksichtigung etwa vertraglich vereinbarter Sondertilgungsrechte wann und in welcher Höhe Zahlungen vom Darlehensnehmer zu entrichten gewesen wären, wenn das Darlehen fortgeführt worden wäre. In einem weiteren Schritt ermittelt die Bank, welchen Betrag sie zum vorgesehenen Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung anlegen muss, damit der Bank der vereinbarte Betrag zum vorgesehenen vertraglichen Fälligkeitstermin der jeweiligen ausstehenden Rate zur Verfügung stehen würde. Dabei differenziert die Bank wie folgt: Soweit Pfandbriefe mit entsprechenden fristenkongruenten Laufzeiten vorhanden sind, legt die Bank für die Verzinsung des vorzeitig zurückgezahlten Darlehenskapitals die Zinssätze der entsprechenden am Kapitalmarkt verfügbaren Hypothekenpfandbriefe zugrunde. [...]"

Im Jahr 2019 teilte der Verbraucher der Commerzbank mit, dass er die Darlehen aufgrund einer Veräußerung der finanzierten Immobilie vorzeitig ablösen werde. Die Commerzbank berechnete daraufhin eine Vorfälligkeitsentschädigung und machte deren Zahlung zur Bedingung für eine Ablösung, weshalb der Verbraucher diese notgedrungen zahlte.

Im Jahr 2020 forderte der Verbraucher die Commerzbank sodann über seinen Anwalt auf, die Vorfälligkeitsentschädigung zu erstatten. Da die Commerzbank dem nicht nachkam, reichte er Klage beim LG Hamburg ein.

Unzureichende Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung

Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt und verurteilte die Commerzbank zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung von EUR 21.476,83. Die Landrichter der Hamburger Zivilkammer stützten sich dabei bemerkenswerterweise nicht auf das Urteil des OLG Frankfurt, sondern machten einen weiteren Fehler in den Verträgen der Commerzbank ausfindig. So heißt es in den Urteilsgründen des Landgerichts Hamburg, dass es für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung "nicht auf die angegebene Laufzeit der Darlehensverträge ankommt, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem diese erstmals ordentlich gekündigt werden könnten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19.01.2016 - XI ZR 388/14, Rn. 25)". Dies geht aus der Information der Commerzbank aber nicht hervor. Aus diesem Grunde war der Anspruch der Commerzbank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 BGB ausgeschlossen und die Commerzbank antragsgemäß zu verurteilen.

Fehler findet sich auch in Verträgen anderer Banken

Für Commerzbank-Kunden steht seit der Bestätigung des Commerzbank-Urteils des OLG Frankfurt durch den BGH ohnehin fest, dass sie sehr gute Chancen auf die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung haben. Das Hamburger Urteil ist aber über Commerzbank-Verträge hinaus von Bedeutung. Denn der dort festgestellte Fehler findet sich auch in Verträgen zahlreicher anderer Banken, Sparkassen und Bausparkassen. Alle Verbraucher, die nach dem 21.03.2016 ihren Vertrag abgeschlossen haben und das Darlehen aufgrund eines Verkaufs vorzeitig zurückzahlen wollen oder bereits zurückgezahlt haben, sollten daher dringend Rückzahlungsansprüche gegen Ihre Bank prüfen lassen.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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