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OLG Karlsruhe zur Tierhalterhaftung: Hälftige Haftung nach Hundebiss
Nach einer Rauferei zwischen zwei nicht angeleinten Hunden hat die verletzte Halterin des einen Hundes nur einen Anspruch auf die Hälfte des von ihr geforderten Schmerzensgeldes. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 18.09.2019. (Az.7 U 24/19) und begründete dies damit, dass beide Tierhalter gleichermaßen haften, unabhängig davon, welcher Hund den Biss verursacht hat. Die verletzte Halterin muss sich die verwirklichte Tiergefahr ihres eigenen Hundes anrechnen lassen.
Sachverhalt
Im Sommer 2016 ging die Klägerin mit ihrem Retriever spazieren und begegnete dabei dem Beklagten und seinem Schäferhund. Beide Hunde waren nicht angeleint.
Obwohl sich die Klägerin und der Beklagte bemühten, ihre Hunde zurückzuhalten, kam es zu einem Hundekampf, bei dem die Klägerin in die Hand gebissen wurde. Die dabei erlittene Mittelhandfraktur wurde noch am selben Tag operativ versorgt. Nach der Operation erlitt die Klägerin eine Lungenembolie sowie einen Schlaganfall. Die Klägerin forderte von dem beklagten Hundehalter ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 EUR. Sie behauptet, sie habe ihren Hund am Halsband festgehalten, als es zu dem folgenschweren Biss kam. Der Beklagte wiederum behauptet, die Klägerin habe mit bloßen Händen versucht, in den Hundekampf einzugreifen.
Entscheidung des Gerichts
In erster Instanz verurteilte das Landgericht Mannheim den Beklagten zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 EUR. Die volle Haftung begründete das Gericht damit, dass dieser seiner Pflicht zur Beherrschung seines aggressiven Hundes nicht nachgekommen ist. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind eine Lungenembolie und ein Schlaganfall zwar keine typischen Folgen eines Hundebisses, waren vorliegend allerdings durch den Biss verursacht worden.
Auf die Berufung des Beklagten entschied das OLG Karlsruhe, dass der Beklagte nur zur Hälfte haftet und reduzierte das erstinstanzlich zugesprochene Schmerzensgeld auf 25.000 EUR.
Geschädigte muss sich Tiergefahr des eigenen Hundes anrechnen lassen
Nach den Feststellungen des Gerichts ist die Verletzung der Klägerin auf die Rauferei beider Hunde, zurückzuführen. In dem Hundekampf realisierte sich die typische Tiergefahr, d.h. das unberechenbare Verhalten beider Hunde. Das Verhalten des Hundes des Beklagten hat dabei die Verletzung unstreitig mitverursacht, sodass der Beklagte gem. 833 S.1 BGB haftet. Allerdings muss sich die Klägerin die Tiergefahr ihres eigenen Hundes anspruchsmindernd anrechnen lassen. Da im vorliegenden Fall die Hunde etwa gleichstark waren, entschied sich das Gericht für eine hälftige Haftung.
Der Umstand, dass nicht endgültig aufgeklärt werden konnte, welcher der beiden Hunde den Biss verursacht hat, ist nach Auffassung des OLG unbeachtlich. Vielmehr ist darauf abzustellen, dass beide Hunde gleichermaßen die Rauferei begonnen und ausgetragen hatten, die letztendlich zu der folgenschweren Verletzung der Klägerin führte.
Fazit
Das Urteil des OLG Karlsruhe veranschaulicht, dass ein Hundehalter trotz verschuldensunabhängiger Tierhalterhaftung unter Umständen nicht immer vollumfänglich für das Verhalten seines Hundes haftet. Dies gilt insbesondere für verursachte Verletzungen im Rahmen eines Kampfes mehrerer Hunde. In diesem Fall können unter Umständen beide Hundebesitzer teilweise haftbar gemacht werden, unabhängig davon, welcher Hund den Schaden im Einzelnen zugefügt hat.
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