Have any questions?
+44 1234 567 890
OLG Koblenz: Hundehalter haftet für Schäden bei „Hundegetümmel“ seines entlaufenen Hundes
Der Entscheidung (Urt. v. 09.12.2019, Az. 12 U 249/18) lag die Klage einer Hundehalterin zugrunde, die bei einem „Hundegetümmel“ zwischen ihren eigenen Hunden und dem Hund des Beklagten stürzte und sich erheblich verletzte.
Sachverhalt
Die Klägerin spazierte mit ihren beiden angeleinten Hunden am Grundstück des Beklagten vorbei, als plötzlich der Hund des Beklagten entlief und auf die beiden Hunde der Klägerin zulief. Es entstand ein „Getümmel“, infolge dessen die Klägerin, die weiterhin an der Hundeleine festhielt, stürzte und eine Radiuskopffraktur erlitt. Aufgrund ihrer erlittenen Verletzungen klagte sie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Entscheidung des Gerichts
Erstintanzlich machte die Geschädigte geltend, Grund für ihren Sturz sei der heranstürmende Hund des Beklagten gewiesen. Der Beklagte hingegen behauptete, die Klägerin sei aufgrund ihrer verhedderten Hundeleinen zu Fall gekommen.
Das Landgericht wies die Klage ab, da nicht auszuschließen sei, dass sich vorliegend das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe.
Das OLG Koblenz war anderer Ansicht. Es kommt nicht darauf an, dass die Klägerin nicht mehr eingrenzen könne, weshalb sie letztlich zu Fall gekommen ist. Entscheidend ist, dass der Sturz eine unmittelbare Folge des „Hundegetümmels“ darstellt und sich damit die typische Tiergefahr realisiert hat.
Unkontrolliertes Umherlaufen zusammentreffender Hunde ist eine typische tierische Verhaltensweise
Nach Überzeugung des Senats stellt das unkontrollierte Umherlaufen sich begegnender Hunde ein typisch tierisches Verhalten dar. Kommt es wie in dem zu entscheidenen Fall zu Verletzungen, so realisiert sich hierbei die sog. Tiergefahr, d.h. die unberechenbare Entfaltung der tierischen Kraft und des tierischen Wesens. Allerdings ist die von den Hunden der Klägerin ausgehende, mitursächliche Tiergefahr anspruchsmindernd zu werten. Unter Berücksichtigung dieses Mitverschuldens, das das Gericht mit einem bewertete, sprach es der Klägerin das begehrte Schmerzensgeld zu.
Kostenlose Erstberatung
Gerne bieten wir Ihnen eine kostenlose Erstberatung an und besprechen mit Ihnen, welche Ansprüche Ihnen zustehen.