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Privatdarlehen - Beratung, Vertretung und Vertragsgestaltung

Privater Darlehensvertrag

Wir beraten und vertreten Privatpersonen im Zusammenhang mit Darlehen an oder von anderen Privatpersonen. Bei bestehenden Verträgen unterstützen wir den Darlehensgeber bei der Kündigung und Durchsetzung der Rückzahlungsansprüche oder helfen dem Darlehensnehmer diese Ansprüche abzuwehren. 

Im Bereich der Vertragsgestaltung erstellen wir individuell auf die Bedürfnisse der Parteien abgestimmte Verträge.

David Stader

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

Vertragsgestaltung

Ein Darlehensvertrag zwischen Privatpersonen ist oftmals ein wirtschaftlich bedeutendes Rechtsgeschäft. Auch emotional hängt von einem solchen Vertrag viel ab, da Privatdarlehen in den meisten Fällen zwischen Familienmitgliedern oder Freunden vereinbart werden. Wir müssen in unserer Praxis jedoch oft feststellen, dass keine oder nur unzureichende Verträge schriftlich festgehalten werden. Hiervon ist dringend abzuraten. Ein Darlehensvertrag ist, wenn er vorausschauend und umfassend gestaltet ist, ein komplexes und oftmals schwieriges Vertragswerk.

Anspruch des Darlehensnehmers auf Auszahlung des Darlehens

Mit dem Abschluss eines Darlehensvertrags (mündlich oder schriftlich) entsteht der Anspruch des Darlehensnehmers das Darlehen in der vereinbarten Höhe zu dem vereinbarten Zeitpunkt auszuzahlen. Ist kein Auszahlungszeitpunkt vereinbart, ist der Auszahlungsanspruch im Zweifel sofort fällig. Haben die Parteien bestimmte Auszahlungsbedingungen vereinbart (bspw. die Bestellung von Sicherheiten), ist der Anspruch erst mit der Erfüllung der Auszahlungsbedingungen fällig. Die Beweislast für das Zustandekommen eines Darlehensvertrags und das Vorliegen der Auszahlungsbedingungen hat der Darlehensnehmer, wenn er die Auszahlung es Darlehens verlangt. Weigert sich der Darlehensgeber das Darlehens auszuzahlen, kann der Darlehensnehmer auf Auszahlung klagen.

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Zinsanspruch des Darlehensgebers

Der Darlehensgeber hat aus dem Darlehensvertrag einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Zinsen. Dies muss nicht zwingend eine prozentuale Angabe sein. Es kann auch ein fester Jahres- oder Gesamtgeldbetrag vereinbart werden. Es kann auch vereinbart werden, dass kein Zins geschuldet ist. Grundsätzlich ist es Sache der Parteien, welchen Zins sie vereinbaren. Die Grenze des Zulässigen ist nur dann überschritten, wenn sich der Zins als sittenwidrig erweist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Zinssatz den marktüblichen Vergleichszins um mehr als 100 % übersteigt. Welcher Zinssatz marktüblich ist, hängt im Einzelnen davon ab, wie der Vertrag zu qualifizieren ist. Bspw. ist der Marktzins nach der Zinsstatistik der deutschen Bundesbank geringer, wenn das Darlehen grundbuchlicht abgesichert ist. Treffen die Parteien keine Vereinbarung über einen Zins, gilt im Zweifel der gesetzliche Zinssatz von 4 % p.a. (§ 246 BGB).

Anspruch auf Ratenzahlungen

Wenn die Parteien vereinbart haben, dass das Darlehen in Raten zurückgezahlt werden soll, hat der Darlehensgeber einen Anspruch auf pünktliche Zahlung der Raten. Leistet der Darlehensnehmer diese nicht, kommt er in Zahlungsverzug und schuldet auf den Tilgungsanteil der Rate neben den Vertragszinsen auch Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Basiszins wird alle 6 Monate neu festgelegt und beträgt derzeit (Stand 01/2024) 3,62 %. Damit liegt der aktuelle Verzugszins bei 8,62 % p.a.

Leistet der Darlehensnehmer die vereinbarten Raten nicht, stellt dies eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die nach vorheriger Mahnung durch den Darlehensgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt. Der Darlehensgeber muss aber beachten, dass er die Kündigung zeitnah nach dem Verstoß aussprechen muss und die Vertragsverletzung nicht dulden sollte. Andernfalls könnte die Kündigung nach § 314 Abs. 3 BGB unwirksam sein.

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Kündigung und Rückzahlung des Darlehens

Ist das Darlehen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, ist der Rückzahlungsanspruch nur dann fällig, wenn der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer das Darlehen ordentlich kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate (§ 488 Abs. 3 BGB). 

Ist eine feste Laufzeit vereinbart, ist das Darlehen erst bei Ablauf dieser Zeit zur Rückzahlung fällig. Beide Seiten haben dann grds. kein vorzeitiges Kündigungsrecht. Etwas anderes gilt jedoch, wenn ein gebundener Sollzins vereinbart wurde. Dann kann das Darlehen von dem Darlehensnehmer jedenfalls 10 Jahre nach der Auszahlung oder nach Ablauf einer ggf. vereinbarten Sollzinsperiode gekündigt werden. Wurde ein variabler Sollzins vereinbart, kann das Darlehen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.

Außerordentlich kann das Darlehen gekündigt werden, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers wesentlich verschlechtert haben und dadurch die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung aller bestellten Sicherheiten, gefährdet ist. Der Darlehensnehmer kann zudem kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat, was beispielsweise dann anzunehmen ist, wenn das Darlehen durch eine Grundschuld abgesichert wurde und er sein Haus verkaufen will.

Schließlich können beide Seiten das Darlehen fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (bspw. Nichtzahlung der Darlehensraten) oder die Geschäftsgrundlage gestört ist und eine Vertragsanpassung nicht in Betracht kommt.

Die Beweislast für das Vorliegen der Kündigungsgründe hat derjenige, der den Vertrag gekündigt hat und ein Kündigungsrecht behauptet. Verlangt der Darlehensgeber das Darlehen zurück und bestreitet der Darlehensnehmer, dass ein Darlehen geschlossen wurde, hat der Darlehensgeber die Beweislast für das Zustandekommen des Darlehensvertrages.

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Verjährung von Ansprüchen

Die Ansprüche aus einem Darlehensvertrag, der zwischen Privatpersonen geschlossen wurde, verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt erst mit der Fälligkeit des Anspruchs. Für den Rückzahlungsanspruch bedeutet dies, dass die Verjährung erst beginnt, wenn die vereinbarte Laufzeit abgelaufen ist oder das Darlehen wirksam gekündigt wurde.

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