Individuelle Beratung durch Fachanwalt für Bankrecht
Zinsanpassung in Prämiensparverträgen
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Fachanwalt für Bankrecht
Geprüfte fachliche Qualifikation im Bankrecht
Erfahrene Prozessanwälte
Mehr als 570 Gerichtsverfahren gegen Banken
Neuberechnung im Prämiensparvertrag
Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 14.03.2017, XI ZR 508/15) können Sparkassen-Kunden, die einen Prämiensparvertrag mit einer Zinsanpassungsklausel („Sparkassen-Vermögensplan“) abgeschlossen haben, auf eine hohe Nachforderung hoffen. Grund hierfür ist die Unzulässigkeit einer in vielen Sparverträgen enthaltenen Zinsanpassungsklausel. Wir beraten und vertreten betroffene Sparer bei der Durchsetzung von Nachzahlungsansprüchen im Prämiensparvertrag.
Unverbindliche Erstberatung
Die Erstberatung zu dem Thema Prämiensparvertrag ist kostenlos und unverbindlich. Nutzen Sie gerne unser kostenloses Erstberatungsangebot und lassen Sie Ihr Anliegen rechtlich durch unsere spezialisierten Rechtsanwälte prüfen.
Prämienspareverträge
Beim Prämiensparen handelt es sich um einen Sparvertrag, bei dem der Kunde eine regelmäßige Sparrate auf eine Sparkonto erbringt und hierauf einen veränderlichen Zinssatz (bspw. 3,5 % p.a.) erhält. Darüber hinaus erhält der Kunde ab einem gewissen Zeitpunkt (bspw. nach 3 Jahren) einen Bonuszins auf seine Jahressparleistung (bspw. 3 %). Der Bonuszins steigt sodann von Jahr zu Jahr stufenweise auf bis zu 50 % (bspw. ab dem 15. Jahr) an.
Der Vertrag kann von dem Kunden nach dem Ablauf einer Sperrfrist (bspw. 2 Jahre) jederzeit gekündigt werden, um bei Bedarf Zugriff auf das Sparguthaben zu bekommen.
BGH kippt Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen
Für die Änderung des Zinssatzes enthalten viele Verträge eine Klausel, die der folgenden inhaltlich entspricht:
„Spareinlagen werden zu den von der Bank durch Aushang in den Geschäftsräumen der kontoführenden Stelle bekannt gegebenen Zinssätzen verzinst. Änderungen werden mit der Bekanntgabe wirksam.“
Eine solche Zinsanpassungsklausel ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 14.03.2017, XI ZR 508/15) unzulässig, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist.
So werden die Zinsen neu berechnet
Durch die Unzulässigkeit der Klausel entfällt das einseitige Zinsanpassungsrecht der Sparkasse. Kunden können daher eine Neuberechnung der Zinsen auf der Grundlage des Marktzinses (Referenzzins) berechnen und eine Nachzahlung verlangen. Dieser Referenzzins ist sodann in das Verhältnis zu dem vereinbarten Sparzins zu setzen. Verändert sich der Referenzzins, ist auch der Sparzins unter Beibehaltung des Verhältnisses zu berechnen. Die Anpassungen haben monatlich zu erfolgen.
Berechnungsbeispiel
Referenzzins bei Vertragsschluss | 5 % |
Referenzzins bei Vertragsschluss | 4 % |
Verhältnis Referenz- / Vertragsszins bei Vertragsschluss | 4 % |
Fällt der Referenzzins auf bspw. 3 %, so hat der Sparzins 4/5 von diesem Zinssatz zu betragen, also 2,49 %. Fällt der Referenzzins sodann auf 2 % ist der Sparzins auf 1,66 % anzupassen. Das Verhältnis von 4/5 muss über die gesamte Laufzeit gewahrt bleiben.
Neuberechnung einfordern
Fordern Sie Ihre Rechte ein. Die Verbraucherzentrale NRW stellt ein Musterschreiben zur Verfügung, dass Sie [hier] downloaden können. Lenkt die Sparkasse nicht ein, können Sie sich anwaltlich vertreten lassen.