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Mit Urteil vom 11.06.2019 (125 C 248/18) hat das AG Köln in einem von der Kanzlei Stader aus Köln und Frankfurt geführten Verfahren die Klage der DSL-Bank auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung aufgrund einer unwirksamen Vertragskündigung der Bank abgewiesen.
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