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Mit Urteil vom 21.02.2019 (11 O 164/18) hat das LG Freiburg im Breisgau in einem von der Kanzlei Stader aus Köln und Frankfurt geführten Verfahren eine Klage gegen den Mandanten abgewiesen, da die Voraussetzungen eines Schuldbeitritts bzw. einer Schuldübernahme nicht vorlagen.
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