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Mit Beschluss vom 16.11.2017 (15 O 448/16) hat das OLG Köln in einem von der Kanzlei Stader aus Köln und Frankfurt geführten Verfahren bestätigt, dass die vom LG Köln erfolgte Verurteilung der Sparkasse KölnBonn zur Rückerstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung rechtmäßig erfolgte.
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