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Vorfälligkeitsentschädigung
Bei der vorzeitigen Ablösung eines Darlehens fällt regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung an. Die Bank lässt sich damit den Schaden ersetzen, der durch die Nichterfüllung der vereinbarten Zinsbindung entstanden ist. Der Anfall und die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung führt oftmals zum Streit zwischen Bank und Kunde.
Rechtslage zur Vorfälligkeitsentschädigung

Berechnung und Umgehung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kreditvertragsbeendigung
In Deutschland ist es üblich, dass die Zinsen für einen gewissen Zeitraum festgeschrieben werden. Der Kunde bekommt durch die Zinsfestschreibung eine Planungssicherheit. Er weiß für die Dauer der Festzinsbindung genau, wie hoch seine monatliche Rate ist. Das in Deutschland übliche Festzinsmodell schützt bei Immobilienkrediten vor einer Kreditblase. Diese Sicherheit geht aber zu Lasten der Flexibilität. Möchte ein Kunde sein Darlehen früher zurückzahlen, kann die Bank nach § 502 BGB „den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden“ ersetzt verlangen. Hierbei handelt es sich um die sog. "Vorfälligkeitsentschädigung".
Will der Kreditnehmer seinen Vertrag vor dem Ablauf der Zinsbindung kündigen, darf die Bank nach dem Gesetz eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die häufigsten Fälle einer vorzeitigen Kreditkündigung sind der Verkauf der finanzierten Immobilie oder eine Scheidung.
Die voraussichtliche Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung können hier berechnet werden: www.vorfaelligkeitsentschaedigung.net/vorfaelligkeitsentschaedigungsrechner/
Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn das Darlehen aus einer mit dem Vertrag abgeschlossenen Lebensversicherung getilgt werden soll.
Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt nach von der Rechtsprechung entwickelten Berechnungsmethoden, die von der Bank einzuhalten sind. Sondertilgungsrechte müssen berücksichtigt werden. Die Berechnung der Bank kann finanzmathematisch überprüft und gerichtlich angefochten werden.
Für Kredite, die nicht im Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie stehen, begrenzt das Gesetz den Anspruch der Bank auf 1 Prozent des noch offenen Darlehens bzw. 0,5 Prozent des noch offenen Darlehens, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als 1 Jahr ist. Keinesfalls darf die Bank bei diesen Krediten aber mehr als die bis zum Zinsende hochgerechneten Zinsen bekommen.
Bei Immobilienkrediten gelten diese Grenzen aber nicht.
Wird der Kredit durch die Bank gekündigt, ist die Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht berechtigt, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Hat die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung für einen notleidenden Kredit bereits erhalten, muss sie diese wieder an den Verbraucher erstatten.
Der Anspruch der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung ist bei Verträgen, die nach dem 20.03.2016 geschlossen wurden, immer dann ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.
Das Gesetz enthält in § 502 Abs. 2 BGB eine Klausel, die es ermöglicht eine Vorfälligkeitsentschädigung bei formellen Belehrungsmängeln im Vertrag zu umgehen. Neben dem Widerruf eines Darlehensvertrags sollte daher auch diese gesetzliche Ausschlussmöglichkeit geprüft werden. Eine zu Unrecht gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung kann ebenso zurückgefordert werden, wie eine Nichtabnahmeentschädigung.
Die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung kann bei Verträgen, die ab dem 30.07.2010 abgeschlossen wurden umgangen werden, wenn die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und der Vertrag widerrufen wird. Viele Verträge beinhalten Klauseln, die es Verbrauchern ermöglicht, den Darlehensvertrag auch noch Jahre nachdem Abschluss zu widerrufen.
Eine weitere Umgehungsmöglichkeit besteht bei einigen Forward-Verlängerungen. Dies sind Kreditverlängerungen, die Jahre vor dem eigentlichen Zinsbindungsende abgeschlossen wurden, um sich früh zeitig vermeintlich niedrige Zinsen zu sichern. Diese Forward-Verlängerungen können 10 Jahre nach dem Abschluss der Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auch dann gekündigt werden, wenn die verlängerte Zinsbindung noch nicht abgelaufen ist.
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David Stader
